Vertrag über die Auftragsverarbeitung
nach Art. 28 DSGVO
Stand: August 2026 · Fassung 2026-08-27
Dieser Vertrag kommt zustande, wenn Sie ihn bei der Einrichtung Ihres Kontos gemeinsam mit den AGB bestätigen. Ergänzend gelten die Nutzungsbedingungen für den MCP-Zugang.
Parteien
Verantwortlicher ist der Kunde, der den Vorrangigen Hilfeassistenten auf Grundlage des Nutzungsvertrags (AGB) nutzt — nachfolgend „Verantwortlicher".
Auftragsverarbeiter ist:
Micro-SaaS Factory UG (haftungsbeschränkt)
Von-Ascheberg-Weg 45, 48167 Münster
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Schlepphorst
Amtsgericht Münster, HRB 23274
Präambel
Der Anbieter stellt dem Verantwortlichen mit dem Vorrangigen Hilfeassistenten eine webbasierte Anwendung zur Verfügung, die zu einem beschriebenen Fall ermittelt, welche vorrangigen Sozialleistungen in Betracht kommen und in welcher Reihenfolge sie zu beantragen sind (der Hauptvertrag, geregelt durch die AGB). Der Dienst ist ein regelbasierter Navigator: Er trifft keine Leistungsentscheidung, berechnet keine verbindlichen Beträge und erbringt keine Rechtsdienstleistung.
Der Verantwortliche beschreibt dabei die von ihm betreuten Personen anhand von Merkmalen wie Alter, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Merkzeichen, Erwerbsfähigkeit, Wohnform und Einkommensart. Diese Merkmale sind auch ohne Namen personenbezogene Daten und, soweit sie den Gesundheitszustand betreffen, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (siehe Anlage 1 Ziff. 3).
Der Verantwortliche ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die von ihm eingegebenen personenbezogenen Daten. Der Anbieter wird insoweit als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO tätig. Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 1 Gegenstand, Dauer und Anwendungsbereich
(1) Gegenstand der Verarbeitung ist die Bereitstellung und der Betrieb des Vorrangigen Hilfeassistenten gemäß dem Hauptvertrag. Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten sowie die Kategorien betroffener Personen ergeben sich abschließend aus Anlage 1 (Verarbeitungsbeschreibung).
(2) Dieser Vertrag gilt für beide Zugänge zum Dienst gleichermaßen: für die Nutzung über die Weboberfläche (Fragebogen und gespeicherte Analysen) und für die Nutzung über die Programmschnittstelle (MCP-Zugang). Beide Wege verarbeiten dieselben Merkmale und legen sie in derselben Datenbank ab; eine unterschiedliche datenschutzrechtliche Einordnung wäre sachlich nicht begründbar.
(3) Die Dauer dieses Vertrags entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Eine Kündigung des Hauptvertrags gilt zugleich als Kündigung dieses Vertrags. Eine isolierte Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen, solange der Hauptvertrag besteht.
(4) Die Verarbeitung findet ausschließlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums statt. Eine Verlagerung in ein Drittland erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO und ist in Anlage 3 (Subprozessoren) kenntlich gemacht.
(5) Dieser Vertrag wird in Textform geschlossen; die Abfassung in einem elektronischen Format ist nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO ausdrücklich zulässig. Der Abschluss erfolgt elektronisch: Der Verantwortliche bestätigt ihn bei der Einrichtung seines Kontos gemeinsam mit den AGB. Maßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt unter /avv veröffentlichte Fassung; Zeitpunkt und Fassung werden im Konto des Verantwortlichen gespeichert.
§ 1a Abgrenzung: vom Verantwortlichen eingesetzte KI-Anwendung
(1) Der Verantwortliche kann den Dienst über die Programmschnittstelle (MCP) mit einer KI-Anwendung seiner Wahl verbinden — etwa mit einem Chat-Dienst oder einem Entwicklungswerkzeug eines dritten Anbieters.
(2) Gegenstand dieses Vertrags ist ausschließlich die Verarbeitung auf den Systemen des Auftragsverarbeiters. Die eingesetzte KI-Anwendung wird vom Verantwortlichen ausgewählt, verbunden und betrieben. Der Auftragsverarbeiter hat weder Einfluss darauf, welche Daten der Verantwortliche dort eingibt, noch darauf, wie der Anbieter jener Anwendung diese Daten speichert, auswertet oder weitergibt. Insoweit ist der Auftragsverarbeiter nicht Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen.
(3) Der Verantwortliche stellt sicher, dass für den Einsatz der KI-Anwendung eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage besteht — insbesondere ein eigener Vertrag über die Auftragsverarbeitung mit deren Anbieter, soweit dort personenbezogene Daten der von ihm betreuten Personen verarbeitet werden.
(4) Der Auftragsverarbeiter weist darauf hin, dass die im Dienst hinterlegten Warn- und Haftungshinweise — insbesondere der Hinweis, dass es sich um ein Navigations- und kein Beratungsergebnis handelt — von einer dritten KI-Anwendung technisch nicht erzwingbar wiedergegeben werden können. Die daraus folgenden Pflichten des Verantwortlichen regeln die Nutzungsbedingungen für den MCP-Zugang.
§ 2 Weisungsrecht des Verantwortlichen
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Weisungen werden grundsätzlich in Textform (z. B. per E-Mail) erteilt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die funktionalen Vorgaben innerhalb der Anwendung (Eingabe-, Speicher- und Löschfunktionen sowie die Aufrufe über die Programmschnittstelle) gelten als Weisungen des Verantwortlichen.
(3) Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, so informiert er den Verantwortlichen unverzüglich. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen, bis sie vom Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
§ 3 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragsverarbeiter setzt zur Verarbeitung nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
(2) Die zur Verarbeitung befugten Personen werden mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraut gemacht und für die Belange des Datenschutzes sensibilisiert.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
§ 4 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
(1) Der Auftragsverarbeiter trifft die zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Die konkreten Maßnahmen sind in Anlage 2 (TOM) beschrieben.
(2) Bei der Bemessung des Schutzniveaus wird berücksichtigt, dass der Dienst besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet (Anlage 1 Ziff. 3).
(3) Die TOM unterliegen dem technischen Fortschritt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, alternative, gleichwertige oder höherwertige Maßnahmen umzusetzen, sofern das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
§ 5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter (Subprozessoren)
(1) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter die allgemeine schriftliche Genehmigung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO zur Hinzuziehung der in Anlage 3 (Subprozessoren) aufgeführten Unterauftragsverarbeiter.
(2) Beabsichtigt der Auftragsverarbeiter, einen weiteren Subprozessor hinzuzuziehen oder einen bestehenden zu ersetzen, informiert er den Verantwortlichen hierüber vorab in Textform. Der Verantwortliche kann der Änderung innerhalb von vierzehn (14) Tagen aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Anlass widersprechen.
(3) Widerspricht der Verantwortliche, bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung. Kann eine solche nicht gefunden werden und ist der Einsatz des Subprozessors für die Leistungserbringung erforderlich, ist jede Partei berechtigt, den Hauptvertrag mit angemessener Frist zu kündigen.
(4) Der Auftragsverarbeiter erlegt dem Subprozessor durch vertragliche Vereinbarung dieselben Datenschutzpflichten auf, wie sie in diesem Vertrag festgelegt sind (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Kommt der Subprozessor seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten dieses Subprozessors.
(5) Nicht als Subprozessoren im Sinne dieser Regelung gelten Dienste, die der Auftragsverarbeiter als Nebenleistung in Anspruch nimmt und die nicht der Verarbeitung der Auftragsdaten dienen. Ebenfalls nicht erfasst ist die vom Verantwortlichen selbst eingesetzte KI-Anwendung (§ 1a).
§ 6 Unterstützung des Verantwortlichen
(1) Betroffenenrechte (Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO). Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Möglichkeit bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte (Art. 12–23 DSGVO). Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter, leitet dieser das Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiter.
(2) Sicherheit, Meldepflichten, Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO). Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), Art. 33 und 34 DSGVO (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten), Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung) und Art. 36 DSGVO (vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde).
(3) Der Auftragsverarbeiter weist darauf hin, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für den Verantwortlichen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich machen kann (Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Beurteilung obliegt dem Verantwortlichen; die Angaben in Anlage 1 und Anlage 2 sind so gefasst, dass sie als Grundlage dafür verwendet werden können.
(4) Für Unterstützungsleistungen, die über die im Hauptvertrag vereinbarte Leistung hinausgehen und einen erheblichen Mehraufwand verursachen, kann der Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung verlangen; dies gilt nicht, soweit der Mehraufwand auf einem vom Auftragsverarbeiter zu vertretenden Umstand beruht.
§ 7 Meldung von Datenschutzverletzungen
(1) Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen jede ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die Auftragsdaten betrifft, unverzüglich, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden.
(2) Die Meldung enthält mindestens die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Angaben, soweit sie dem Auftragsverarbeiter vorliegen (Art der Verletzung, betroffene Kategorien und Anzahl, wahrscheinliche Folgen, ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen, Kontaktstelle).
(3) Die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls an die betroffenen Personen obliegt dem Verantwortlichen.
§ 8 Kontroll- und Nachweisrechte
(1) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen — einschließlich Inspektionen —, die vom Verantwortlichen oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
(2) Der Nachweis kann auch durch die Vorlage geeigneter Zertifizierungen, Testate oder Berichte sowie durch Selbstauskünfte erfolgen, soweit dies zur Erbringung des Nachweises ausreicht.
(3) Vor-Ort-Kontrollen sind mit angemessenem Vorlauf (in der Regel mindestens 14 Tage), während der üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs und unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten durchzuführen. Sie sind grundsätzlich auf einmal pro Kalenderjahr beschränkt, sofern kein besonderer Anlass eine häufigere Kontrolle erfordert.
§ 9 Löschung und Rückgabe nach Beendigung
(1) Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, sofern nicht nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
(2) Der Verantwortliche kann während der Vertragslaufzeit jederzeit selbst löschen:
- einzelne gespeicherte Analysen über die Analysen-Übersicht oder über die Programmschnittstelle,
- sein gesamtes Konto einschließlich aller gespeicherten Analysen, aller zwischengespeicherten Profildaten und aller Zugangsdaten der Programmschnittstelle über die Konto-Einstellungen.
(3) Frühere Fassungen eines gespeicherten Falls. Wird ein gespeicherter Fall fortgeschrieben, hält der Auftragsverarbeiter zusätzlich bis zu fünf unmittelbar vorangegangene Fassungen desselben Profils vor. Sie schützen davor, dass ein versehentliches Überschreiben einen Bearbeitungsstand vernichtet. Diese Fassungen sind Bestandteil des jeweiligen Falls und werden gemeinsam mit ihm gelöscht; sie überdauern die Löschung des Falls nicht.
(4) Zwischengespeicherte Profildaten der Programmschnittstelle. Ein über die Programmschnittstelle übergebenes Profil wird gemeinsam mit den zugehörigen Antworten für höchstens 24 Stunden gespeichert, damit Folgeabfragen desselben Falls nicht das gesamte Profil erneut übertragen müssen. Nach Ablauf ist die Referenz ungültig und die Daten werden automatisch gelöscht. Davon zu unterscheiden sind Fälle, die der Verantwortliche über die Programmschnittstelle ausdrücklich speichert: Für sie gilt Absatz 2; sie bleiben bis zur Löschung durch den Verantwortlichen erhalten.
(5) Sofern der Verantwortliche keine abweichende Weisung erteilt, werden die Auftragsdaten nach Beendigung des Hauptvertrags innerhalb von 30 Tagen gelöscht. Bestehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; insoweit werden die Daten gesperrt.
(6) Die Löschung von Datensicherungen (Backups) erfolgt im Rahmen der regulären Backup-Zyklen.
§ 10 Haftung
(1) Für die Haftung der Parteien gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO.
(2) Im Innenverhältnis haftet jede Partei für Schäden, die durch eine ihr zurechenbare Verletzung dieses Vertrags oder der DSGVO entstehen. Die Haftungsregelungen des Hauptvertrags (AGB) gelten ergänzend, soweit sie zwingenden datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht entgegenstehen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich und datenschutzrechtlich Gewollten am nächsten kommt.
(2) Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieses Vertrags in Bezug auf den Datenschutz vor.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Münster.
Anlage 1 — Verarbeitungsbeschreibung
1. Gegenstand der Verarbeitung
Bereitstellung und Betrieb des Vorrangigen Hilfeassistenten. Der Verantwortliche beschreibt einen Betreuungsfall anhand strukturierter Merkmale; der Dienst wertet diese Beschreibung gegen ein hinterlegtes Regelwerk aus und benennt, welche vorrangigen Sozialleistungen in Betracht kommen, in welchem Vorrangverhältnis sie zueinander stehen und in welcher Reihenfolge sie zu beantragen sind. Der Dienst ist ein Navigator, kein Berechner.
2. Art und Zweck der Verarbeitung
Erheben und Erfassen der Fallmerkmale (über den Fragebogen oder die Programmschnittstelle), Auswertung gegen das Regelwerk, Speichern einer Analyse auf ausdrücklichen Wunsch sowie befristetes Zwischenspeichern eines über die Programmschnittstelle übergebenen Profils, Übermitteln an Subprozessoren zur technischen Bereitstellung, Löschen auf Weisung und nach Fristablauf.
Der Zweck ist auf die Erbringung der im Hauptvertrag beschriebenen Leistung beschränkt. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt. Insbesondere werden die Fallmerkmale nicht zum Training von KI-Modellen, zur Profilbildung oder für Werbezwecke verwendet.
3. Art der personenbezogenen Daten
Der Dienst sieht keine Eingabefelder für unmittelbar identifizierende Angaben vor (Privacy by Design, Art. 25 DSGVO): kein Name, keine Anschrift, kein Geburtsdatum, kein Aktenzeichen, keine Bankverbindung, kein Freitextfeld für eine Fallschilderung und keine Belege. Erfasst wird ein festes Raster strukturierter Merkmale:
- Zur Person: Geburtsjahr und Geburtsmonat (kein Tagesdatum), Familienstand, Anzahl und Alter der Kinder, Wohnform, Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, Bundesland.
- Zu Gesundheit und Teilhabe: Pflegegrad, Behinderung und Grad der Behinderung, Merkzeichen, Erwerbsfähigkeit und dauerhafte volle Erwerbsminderung, Arbeitsunfähigkeit, Behandlungspflegebedarf, Assistenzstruktur, psychische Hauptdiagnose (Kategorie), aktive Suchterkrankung, Demenzdiagnose, Schwangerschaft, Art und Ausprägung einer Sehbehinderung oder Blindheit, Kranken- und Pflegeversicherungsstatus.
- Zur wirtschaftlichen Lage: Einkommensarten, Vermögenskategorie und -betrag, Schulden, Miet- und Energieschulden, Partnereinkommen, Erwerbsform, laufende oder beantragte vorrangige Leistungen und deren Bearbeitungsstand, Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG.
- Antworten auf Rückfragen des Dienstes zu offenen Bedürftigkeits- und Voraussetzungsfragen.
Diese Merkmale sind personenbezogene Daten, und zwar besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Verzicht auf Namen macht die Angaben nicht anonym, sondern pseudonym: Für den Verantwortlichen ist jederzeit eindeutig, welche betreute Person gemeint ist. Pseudonymisierte Daten bleiben nach Erwägungsgrund 26 S. 2 DSGVO personenbezogene Daten. Hinzu kommt, dass eine Merkmalskombination wie Geburtsjahr, Bundesland, Pflegegrad und Merkzeichen in kleinen Populationen für sich genommen re-identifizierbar sein kann.
Rechtsgrundlage beim Verantwortlichen: § 20 Abs. 1 BtOG erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO durch den Betreuer für zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 BGB erforderlich ist. Die abschließende Bestimmung der Rechtsgrundlage obliegt dem Verantwortlichen.
Konto- und Profildaten des Verantwortlichen: E-Mail-Adresse, Anzeigename und Profilbild, IP-Adresse, Sitzungs- und Authentifizierungsdaten; berufliche Profilangaben (Bundesland, Landkreis, Berufsform); vertragsbezogene Zeitstempel (AGB-Annahme, Unternehmer-Bestätigung, AVV-Abschluss nebst Fassung, Newsletter-Einwilligung); Zahlungs- und Rechnungsdaten bei kostenpflichtigem Abonnement; bei Nutzung der Programmschnittstelle Zugangs- und Erneuerungsschlüssel (nur als Hashwert), registrierte Clients, Zugriffszähler sowie ein Aufrufprotokoll ohne Profil- oder Fallinhalte.
4. Kategorien betroffener Personen
- Die vom Verantwortlichen betreuten Personen.
- Angehörige der betreuten Person, soweit deren Verhältnisse für die Prüfung erheblich sind (Partnereinkommen, Kinder, Bedarfsgemeinschaft).
- Der Verantwortliche selbst als Nutzer der Anwendung.
5. Ort der Verarbeitung
Innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums; zu Drittlandbezügen siehe Anlage 3. Nicht erfasst ist die vom Verantwortlichen selbst eingesetzte KI-Anwendung (§ 1a); sie kann außerhalb des EWR verarbeiten.
6. Dauer der Speicherung
| Datenbestand | Dauer |
|---|---|
| Gespeicherte Analysen (über die Anwendung oder über MCP) | Bis zur Löschung durch den Verantwortlichen, längstens bis zur Beendigung des Hauptvertrags (dann binnen 30 Tagen) |
| Frühere Fassungen eines Falls (bis zu fünf) | Wie der Fall selbst — sie sind Bestandteil des Falls und werden mit ihm gelöscht |
| Zwischengespeichertes Profil (MCP) | Höchstens 24 Stunden ab dem erzeugenden Lauf; danach ungültig und automatisch gelöscht |
| Zugangsschlüssel (MCP) | Zugriffsschlüssel 1 Stunde, Erneuerungsschlüssel 30 Tage (rotierend), Autorisierungscode 10 Minuten |
| Aufrufprotokoll (MCP) | Bis zur Kontolöschung; ohne Fallinhalte |
| Konto- und Profildaten | Bis zur Kontolöschung; gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Vertrags- und Rechnungsdaten bleiben unberührt |
Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Der Auftragsverarbeiter betreibt den Dienst auf der Cloud-Infrastruktur von Google (Firebase / Google Cloud, EU-Region). Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen wird durch die zertifizierte Infrastruktur des Cloud-Anbieters erbracht; ergänzend kommen die auf Anwendungsebene umgesetzten Maßnahmen hinzu. Bei der Bemessung des Schutzniveaus ist berücksichtigt, dass der Dienst besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet.
1. Vertraulichkeit
- Betrieb in zertifizierten Google-Cloud-Rechenzentren (EU-Region); der Anbieter betreibt keine eigenen Server mit personenbezogenen Daten.
- Authentifizierung über Firebase Authentication (Google-Anmeldung oder E-Mail/Passwort mit vorgeschalteter E-Mail-Verifizierung); Passwörter ausschließlich gehasht und dem Anbieter nicht zugänglich.
- Geschlossener Nutzerkreis: Ein Konto kann nur anlegen, wessen E-Mail-Adresse zuvor eingeladen wurde. Die Prüfung erfolgt serverseitig gegen die verifizierte Adresse aus dem Anmelde-Token; als Schlüssel dient der Hashwert, nicht die Adresse im Klartext.
- Mandantentrennung: Fall- und Profildaten liegen unterhalb des jeweiligen Nutzerdokuments; die Kontobindung ist Teil des Ablagepfades. Durchsetzung über serverseitige Security Rules.
- Zugangsrechte (Freischaltung der Programmschnittstelle, erweiterte Nutzungsrechte) sind gegen Selbstvergabe gesperrt und nur über die Administrations-Schnittstelle setzbar.
- Zwischengespeicherte Profildaten können vom Eigentümer gelesen und gelöscht, aber nicht geschrieben oder verändert werden.
- Getrennte Test- und Produktivumgebung mit jeweils eigener Datenbank.
- Datenminimierung als erste Schutzschicht: keine Felder für Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aktenzeichen, Bankverbindungen, Freitext oder Belege; vom Geburtsdatum nur Jahr und Monat.
- Transportverschlüsselung durchgehend über TLS/HTTPS; Verschlüsselung im Ruhezustand durch den Cloud-Anbieter (AES-256).
2. Zugriffskontrolle der Programmschnittstelle
- Autorisierung nach OAuth 2.1 mit PKCE; kein Zugriff ohne vollständigen Autorisierungsvorgang.
- Zugriffs- und Erneuerungsschlüssel ausschließlich als SHA-256-Hashwert gespeichert; Erneuerungsschlüssel rotieren, der vorherige wird entwertet.
- Autorisierungscodes einmalig verwendbar, Ablauf nach 10 Minuten, Einlösung in einer Datenbank-Transaktion.
- Zusätzliches Freischalt-Gate; ohne gesetzte Betriebsvariablen existiert die Schnittstelle nach außen nicht.
- Zugriffsbegrenzung je Konto über einen Zähler pro Zeitfenster.
- Der Freigabe-Dialog nennt die Zieladresse der anfragenden Anwendung; eine Ablehnung beendet den Vorgang lokal, ohne Weiterleitung an eine ungeprüfte Adresse.
3. Integrität
- Übermittlung an Subprozessoren ausschließlich verschlüsselt und auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen. Keine Weitergabe der Fallmerkmale zu Trainings-, Profilbildungs- oder Werbezwecken.
- Profilfreies Aufrufprotokoll: Zeitpunkt, Nutzerkennung, Funktionsname, Ergebnisstatus und Herkunft — ohne Nutzlast, ohne Profil- und ohne Fallinhalte. Auch Fehlerprotokolle enthalten keine Fallinhalte.
- Befristung des Profil-Zwischenspeichers auf 24 Stunden; der Ablauf wird bei jedem Zugriff geprüft und der Eintrag dabei gelöscht, ergänzt um eine Aufräumregel der Datenbank für nie wieder abgerufene Einträge.
4. Verfügbarkeit und regelmäßige Überprüfung
- Hochverfügbare, redundante Cloud-Infrastruktur mit Replikation innerhalb der EU-Region; automatisierte Sicherung der Produktivdatenbank.
- Pflege von Datenschutzerklärung, AVV, TOM, Subprozessoren-Liste und Nutzungsbedingungen; Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze bei Entwurf und Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).
- Automatisierte Prüfungen im Auslieferungsprozess (Typprüfung, Testlauf, Bau) vor jeder Veröffentlichung.
- Definierter Ablauf bei Datenschutzverletzungen: Erfassung und Eindämmung, Risikobewertung, Meldung an den Verantwortlichen binnen 48 Stunden, Dokumentation.
- Trennungskontrolle: getrennte Verarbeitung von Test- und Produktivdaten.
5. Maßnahmen auf Anwendungsebene
- Vollständige Kontolöschung nach Art. 17 DSGVO ist umgesetzt; sie erfasst auch die Unterablagen des Nutzerdokuments und die kontobezogenen Datenbestände der Programmschnittstelle.
- Die Löschung verlangt eine frische Anmeldung (nicht älter als fünf Minuten); die zu löschende Kennung stammt ausschließlich aus dem verifizierten Anmelde-Token.
- Keine Speicherung zu Analyse- oder Werbezwecken auf dem Endgerät; ein Einwilligungsbanner entfällt deshalb (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG).
- Keine Speicherung von Zahlungsmitteldaten beim Auftragsverarbeiter.
- Nicht umgesetzt: ein Selbstbedienungs-Export der gespeicherten Analysen (Art. 20 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter stellt einen Export auf Anfrage bereit (§ 6 Abs. 1).
Anlage 3 — Unterauftragsverarbeiter (Subprozessoren)
In dieser Liste steht ausschließlich, wer personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet — also Fall- und Profildaten der betreuten Personen. Dienste, die der Anbieter in eigener Verantwortung einsetzt, stehen in der Datenschutzerklärung und unten unter Rollenabgrenzung.
| Subprozessor | Sitz | Leistung | Ort der Verarbeitung |
|---|---|---|---|
| Google Ireland Limited | Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland | Hosting, Authentifizierung und Datenspeicherung (Firebase App Hosting, Firebase Authentication, Cloud Firestore) | EU-Region; Mutterkonzern Google LLC (USA) |
Weitere Unterauftragsverarbeiter werden derzeit nicht eingesetzt — Folge des Zuschnitts als Navigator ohne eigene Klientenverwaltung: keine Belegablage, keine Dokumentenerzeugung, kein Bankdatenabruf, kein Versand von Fallinhalten.
Drittlandtransfer: Google gehört zu einem Konzern mit Sitz in den USA. Die US-Entität ist unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert; ergänzend kommen EU-Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) zur Anwendung. Die operative Verarbeitung der Auftragsdaten erfolgt in der EU-Region.
Rollenabgrenzung
Die vom Verantwortlichen eingesetzte KI-Anwendung ist kein Subprozessor des Auftragsverarbeiters. Sie wird vom Verantwortlichen ausgewählt, verbunden und betrieben; die Eingaben erreichen sie, bevor und nachdem sie die Systeme des Auftragsverarbeiters berühren. Für ihren Einsatz braucht der Verantwortliche eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage, insbesondere einen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag mit deren Anbieter (§ 1a Abs. 3).
Die folgenden Dienste verarbeiten keine Fall- oder Profildaten der betreuten Personen; der Anbieter setzt sie für sein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Nutzer ein und ist dafür selbst Verantwortlicher:
- Stripe Payments Europe, Limited (Dublin, Irland) — Zahlungen und Abonnements; verarbeitet Zahlungs- und Rechnungsdaten des Nutzers, niemals Fallmerkmale.
- Brevo (Sendinblue SAS) (Paris, Frankreich) — transaktionale E-Mails und, bei Einwilligung, Newsletter an den Nutzer; verarbeitet E-Mail-Adresse und Anzeigename, niemals Fallmerkmale.
- Google Ireland Ltd. (Dublin, Irland) — Reichweitenmessung mit Google Analytics 4, eingebunden über Firebase Analytics. Wird nur nach ausdrücklicher Einwilligung des jeweiligen Nutzers geladen und verarbeitet ausschließlich Nutzungsdaten der Anwendung selbst — aufgerufene Seiten, Gerät, Browser und eine zufällig vergebene Kennung. Niemals Fallmerkmale, niemals Angaben zu betreuten Personen.
Ein In-App-Feedback-Dienst ist nicht eingebunden.
Änderungsverfahren: Änderungen dieser Liste werden gemäß § 5 Abs. 2 vorab in Textform mitgeteilt; der Verantwortliche hat ein Widerspruchsrecht aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Anlass.